{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-10-173_2011-05-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=519c4af6-cf39-48ea-aab7-09c6d1b72281&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "89daae374423c005c2d97bc614e29d5b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 10 173", "650 2010 173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 26.05.2011 650 10 173 (650 2010 173)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 26.05.2011 650 10 173 (650 2010 173)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 26.05.2011 650 10 173 (650 2010 173)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr / Abgrenzung zum Vorteilsbeitrag / Gebührenerhebung bei privater Ableitung in das kantonale Kanalisationsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:12", "Checksum": "214db2c94c004b1af6df4b09929c4aea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 26.05.2011 650 10 173 (650 2010 173)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr / Abgrenzung zum Vorteilsbeitrag / Gebührenerhebung bei privater Ableitung in das kantonale Kanalisationsnetz\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 26. Mai 2011 (650 10 173)\nBei der Qualifikation von Erschliessungsabgaben ist nicht die Benennung, sondern die konkrete Ausgestaltung massgebend. Bei der Qualifikation ist der Abgabetatbestand und der Erhebungszeitpunkt zu berücksichtigen. (E. 4)\nDie Erhebung einer kommunalen Anschlussgebühr setzt grundsätzlich voraus, dass ein tatsächlicher Anschluss der Liegenschaft an das kommunale Netz stattgefunden hat. Erfolgt die Ableitung der Abwasser über eine private Leitung direkt in das kantonale Kanalisationsnetz, steht der Gebührenerhebung keine entsprechende Gegenleistung des Gemeinwesens gegenüber. Die Gemeinde ist nicht befugt, für den Anschluss an das kantonale Netz Gebühren zu erheben. (E. 5)\n11-01 Kanalisationsanschlussgebühr / Abgrenzung zum Vorteilsbeitrag / Gebührenerhebung bei privater Ableitung in das kantonale Kanalisationsnetz\nAus dem Sachverhalt:\nA.____ und B.____ sind Eigentümer der Parzelle Nr. 992 des Grundbuchs Wenslingen. Im Jahre 2006 wurden auf dem Grundstück ein Wohnhaus und ein Pferdestall erstellt. Gemäss Schätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 22. Oktober 2010 beläuft sich der Brandlagerwert des Wohnhauses auf Fr. 127'000.00 und der Brandlagerwert des Pferdestalls auf Fr. 15'500.00. Gestützt auf diese Angaben verfügte die Einwohnergemeinde Wenslingen am 12. November 2010 gegenüber A.____ und B.____ Wasseranschlussgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 49'035.00 und Kanalisationsanschlussgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 21'015.00. Gegen diese Verfügungen erhob A.____ mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) und stellte den sinngemässen Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien in Bezug auf die Kanalisationsanschlussgebühr aufzuheben.\nAus den Erwägungen:\n4.\n4.1\nDie Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, dass ihr Grundstück nicht an die Gemeindekanalisation angeschlossen sei und deshalb keine Kanalisationsanschlussgebühr geschuldet sein könne. Das Abwasser werde vielmehr über eine bestehende private Leitung in die kantonale Kanalisation abgeleitet. Diese Art der Erschliessung sei bereits beim Grundstückskauf so vorgesehen gewesen, da eine Ableitung des Abwassers in das kommunale Netz aus topographischen Gründen nicht möglich bzw. nicht sinnvoll sei.\nDie Beschwerdegegnerin entgegnet den Ausführungen der Beschwerdeführenden, dass es sich bei der erhobenen Abgabe um einen Vorteilsbeitrag handle, der bereits für die Möglichkeit des Anschlusses geschuldet sei. Es sei eine Kanalisationsbewilligung erteilt worden und es bestünde auch aus technischer Sicht eine Anschlussmöglichkeit an die kommunalen Abwasseranlagen. Dass diese Möglichkeit tatsächlich nicht genutzt werde, sei für die Abgabeerhebung irrelevant.\n4.2\nUmstritten ist vorliegend zunächst die Qualifikation der erhobenen Abgabe als Vorteilsbeitrag oder Anschlussgebühr. Die Abgrenzung von Gebühr und Beitrag kann im praktischen Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, da zwischen den beiden Abgaben viele Gemeinsamkeiten bestehen (Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 555; Vera Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 107; Imboden/ Rhinow, a.a.O., Nr. 110, B/I und Nr. 111 B/I/b). So dienen beide Abgaben der Deckung der Erstellungskosten der Abwasseranlagen (Karlen, a.a.O., S. 555). Ausserdem kann bei der Bemessung beider Abgaben schematisch auf das Ausmass des entstandenen Vorteils abgestellt werden (BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 3.3; 2P.205/2005 vom 15. März 2006 E. 3.1).\n4.3\nDie Anschlussgebühr ist die einmalige Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die Kanalisation für die Ableitung des Abwassers zu benutzen. Sie stellt das Entgelt für den tatsächlichen Anschluss einer bestimmten Baute an das öffentliche Veroder Entsorgungsnetz dar und bestimmt sich regelmässig nach Art und Grösse der errichteten Baute (BGE 106 Ia 241 E. 3b; BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 3.6; vgl. auch: Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 110, B/I). Der Anschlussgebühr steht als Entgelt eine individualisierte Leistung des Gemeinwesens gegenüber. Sie wird folglich fällig, wenn der Anschluss an die Erschliessungsanlage erfolgt und deren Benutzung möglich ist. Der Nachweis der tatsächlichen Nutzung ist demgegenüber nicht erforderlich (BGE 106 Ia 241 E. 3.b; Karlen, a.a.O., S. 555).\nVorteilsbeiträge oder Vorzugslasten sind dagegen Abgaben, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2647; Karlen, a.a.O., S. 554). Der zu entgeltende Sondervorteil wird dabei abstrakt, d.h. nach der möglichen Nutzung des Grundstückes, bestimmt (BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 3.6). Da der Vorteilsbeitrag an den durch die Anlage resultierenden Mehrwert (Sondervorteil) anknüpft, wird er bereits im Zeitpunkt der Fertigstellung der öffentlichen Infrastrukturanlage fällig (BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 3.6; Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 1996, S. 534). Er ist demnach geschuldet, sobald die Möglichkeit eines Anschlusses besteht (BGE 106 Ia 241 E. 3.b, m.w.H.; Marantelli-Sonanini, a.a.O., S. 105).\n"}