Dass es dabei auch Nachteile, welche sich unmittelbar aus dem Bau der Erschliessungsanlage ergeben, zu berücksichtigen hat, ist nach dem unter E. 5.1 Ausgeführten ohne Weiteres zu bejahen. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Entscheid Nr. 650 09 84 vom 18. November 2010