5.5 An diesem Ergebnis ändert - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - auch nichts, dass sich die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Bau- und Strassenlinienplan nicht bzw. nicht erfolgreich zur Wehr gesetzt hat. Zwar kann im vorliegenden Verfahren tatsächlich nicht mehr die Strassenführung als solche in Frage gestellt werden. Hingegen ist das Enteignungsgericht befugt und verpflichtet, im Rahmen des Beitragsverfahrens das Bestehen und den Umfang des Sondervorteils zu prüfen. Dass es dabei auch Nachteile, welche sich unmittelbar aus dem Bau der Erschliessungsanlage ergeben, zu berücksichtigen hat, ist nach dem unter E. 5.1 Ausgeführten ohne Weiteres zu bejahen.