5.4 Nach dem soeben Ausgeführten ist festzustellen, dass der Parzelle der Beschwerdeführerin durch den Bau des Erschliessungswerks Nachteile in Bezug auf die Lage respektive die Situation des Grundstücks sowie in Bezug auf den Sichtschutz und die Privatsphäre entstanden sind. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Nachteile wertvermindernd auf das Grundstück auswirken, verliert die Parzelle doch sowohl im jetzigen Überbauungszustand wie im Hinblick auf andere Nutzungsmöglichkeiten für potentielle Käufer an Attraktivität. Die Nachteile sind deshalb der aufgrund der Neuanlage der Strasse entstehenden Vorteile gegenüberzustellen.