Dadurch erfährt die Parzelle Nr. 655 bereits in ästhetischer Hinsicht einen Nachteil, welcher sich wohl wertvermindernd auswirkt. Ausserdem verfügt die Parzelle über keinerlei Sichtschutz zur Strasse hin. Die Erstellung eines solchen ist nach Angaben der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin nicht erwünscht. Auch aufgrund der momentanen Ausnutzung der Parzelle ist die Errichtung von Sichtschutzwänden nicht praktikabel. Anzumerken ist, dass die Problematik des Sichtschutzes mit einem Verlust der Privatsphäre der Bewohner der Parzelle einhergeht.