Zwar handelt es sich beim Y.____/X.____weg augenscheinlich um eine Erschliessungsstrasse mit relativ wenig Durchgangsverkehr. Ob die Beschwerdeführerin durch die neue Strassenführung Nachteile in Bezug auf vermehrte Lärmimmissionen erfährt, ist folglich fraglich. Dennoch ist die behauptete Wertverminderung gegeben. Dies einerseits aufgrund der neuen, unattraktiveren Situation der Parzelle. Befand sich diese vorher an einer Sackgasse am Rand des Baugebiets, liegt sie nun in der Kurve einer durchgehenden Strasse. Dadurch erfährt die Parzelle Nr. 655 bereits in ästhetischer Hinsicht einen Nachteil, welcher sich wohl wertvermindernd auswirkt.