5.3 Das Gericht konnte anlässlich des Augenscheins feststellen, dass die Parzelle der Beschwerdeführerin mit dem Neubau der Strasse nunmehr in der Kurve des Y.____s/ X.____wegs zu liegen kommt. Zwar grenzt die Strassenparzelle nur an der westlichen Seite unmittelbar an das Grundstück. An der nördlichen und östlichen Seite trennen jedoch lediglich schmale Anmerkungsparzellen das Grundstück der Beschwerdeführerin von der Strasse. Das Grundstück ist somit faktisch an drei Seiten vom Y.____/X.____weg umschlossen. Zwar handelt es sich beim Y.____/X.____weg augenscheinlich um eine Erschliessungsstrasse mit relativ wenig Durchgangsverkehr.