5.2 Reglementarisch ist die Berücksichtigung von Nachteilen in § 29 Abs. 3 und 6 SR festgehalten. § 29 Abs. 3 SR bestimmt, dass für Grundstücke mit besonderen Vor- oder Nachteilen die Fläche nach Massgabe des entsprechenden Vorteils einbezogen oder bei einem Nachteil reduziert werden kann. In allgemeiner Weise hält § 29 Abs. 6 SR ausserdem fest, dass die Beitragsfläche in begründeten Fällen speziell festgelegt werden kann. Zu prüfen ist somit, ob die Parzelle Nr. 655 beitragsrechtlich relevante Nachteile erfährt, welche eine Befreiung von bzw. Reduktion der Beitragspflicht bedingen.