Dies bedeutet naturgemäss auch, dass allfällige Nachteile, welche den Sondervorteil verringern, zu berücksichtigen sind. Eine Wertsteigerung kann lediglich in der Höhe entstehen, in welcher der Sondervorteil allfällige Nachteile übersteigt (Blumer, a.a.O., S. 33 f.; Knecht, a.a.O., S. 46; vgl. auch: Jürg van Wijnkoop, Beiträge, Abwasser- und Kehrrichtgebühren im Kanton Bern, Bern 1973, S. 44). Der Einfluss allfällig entstehender Nachteile auf den "Saldo-Vorteil" ist im Rahmen der Beitragsbemessung folglich zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen dabei die Nachteile, welche sich aus dem Erschliessungswerk selbst ergeben (van Wijnkoop, a.a.O., S. 44).