5. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, dass ihre Parzelle durch die neue Strassenführung an drei Seiten eingekesselt worden sei, wodurch das Grundstück eine Wertverminderung erfahren habe. Bis anhin habe sich die Parzelle an einer ruhigen, ländlichen Lage befunden. Die Beschwerdegegnerin entgegnet hierzu, dass die Parzelle lediglich an einer Seite an die Erschliessungsanlage angrenze. Alle anderen Seiten wiesen Grenzen zu privaten Anmerkungsparzellen auf. Die Frage der Linienführung der Strasse sei im Übrigen im Verfahren zum Bau- und Strassenlinienplan festgelegt worden und deshalb nicht Bestandteil des vorliegenden Beitragsverfahrens.