4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin durch das Strassenbauprojekt im Abschnitt "Y.____/X.____weg" neue Erschliessungsvorteile im Sinne von § 90 Abs. 1 EntG erfährt, welche die Erhebung eines Strassenbeitrags grundsätzlich rechtfertigen. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.