Durch die neu erstellte Anbindung zur Strasse Z.____ erhält die Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Anschluss an das kommunale Strassennetz. Die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht auf jenes Teilstück beschränken, welches sich unmittelbar vor ihrem eigenen Grundstück befindet, sondern erstreckt sich vielmehr auf den gesamten Strassenzug, welcher notwendig ist, um den Anschluss an das bestehende Strassennetz zu ermöglichen (vgl. Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Bern 1975, S. 55).