Mit dem Anbringen von Randabschlüssen wird sodann der Strassenraum klarer abgegrenzt, was ebenfalls der Sicherheit dient (vgl. Entscheid der Schätzungskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2001, in: AGVE 2001 S. 454 ff., E. 5.3.2.3). Damit liegt im jetzigen Zeitpunkt erstmals eine den technischen und rechtlichen Anforderungen genügende Erschliessung vor, welche insbesondere in Bezug auf die Sicherheit und Bequemlichkeit der Erschliessung neue Vorteile mit sich bringt. Anzumerken ist ausserdem, dass die Strasse Y.____/X.____weg als natürliche Einheit zu betrachten ist. Durch die neu erstellte Anbindung zur Strasse Z.___