, E. 2a). Eine vollständig ausgebaute und den Erschliessungsanforderungen genügende Strasse liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Enteignungsgerichts vor, wenn die Strasse einen Kieskoffer, einen Belag, Randabschlüsse, eine Strassenentwässerung und - sofern im Bau- und Strassenlinienplan vorgesehen - ein Trottoir aufweist (vgl. nur: Urteil des Enteignungsgerichts vom 14. Januar 2008 [650 07 119] E. 4.2 m.w.H.). Der betroffene Strassenabschnitt erfüllte die genannten Anforderungen vor dem Ausbau kaum. Vielmehr handelte es sich um ein Provisorium, welches der Erschliessung der angrenzenden Grundstücke lediglich behelfsmässig diente.