4.4 Bei der Prüfung der Übereinstimmung der Beitragserhebung mit dem übergeordneten Recht ist zu untersuchen, ob die Anstösser und Hinterlieger durch das Strassenbauprojekt neue Erschliessungsvorteile erfahren. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, ob der entsprechende Abschnitt des Y.____s im Zustand vor dem Ausbau die gemäss Strassennetzplan zu stellenden Anforderungen an die Erschliessung erfüllt hat. Die Frage ist nach den heutigen Verhältnissen zu beurteilen und nicht danach, ob allenfalls die seinerzeitige Erschliessung gewährleistet war (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. August 1986, in: ZGGVP 1985-1986 S. 32 ff., E. 4;