Zu beachten ist jedoch, dass die Parzelle der Beschwerdeführerin bereits vorher an eine Verkehrsfläche grenzte und über diese erschlossen war. Anhand der im Zuge des Augenscheins vom 26. April 2010 erstellten Fotodokumentation konnte das Gericht feststellen, dass es sich bei der vorbestehenden Verkehrsfläche des Y.____s um einen geteerten Weg ohne Unterbau, Randabschlüsse und Entwässerung handelte, welches lediglich behelfsmässig der Erschliessung einiger weniger Parzellen dienen konnte. Anlässlich des heutigen Augenscheins konnte sich das Gericht ein Bild der nunmehr ausgebauten Strasse machen. Neben dem neu erstellten Abschnitt des X.____wegs ist der Y.____ vollständig ersetzt worden