4.3 Im Rahmen des vorliegenden Bauprojekts wurde die bisherige Sackgasse Y.____ über den X.____weg verlängert und findet nun einen Anschluss an die Strasse Z.____. Ein grosser Teil des Y.____/X.____wegs wurde dazu erstmals erstellt. Es ist folglich anzunehmen, dass es sich dabei um eine Neuanlage im Sinne der soeben erwähnten Rechtsprechung handelt. Zu beachten ist jedoch, dass die Parzelle der Beschwerdeführerin bereits vorher an eine Verkehrsfläche grenzte und über diese erschlossen war.