Die Neuanlage bewirkt nicht nur, dass bereits vorhandene Vorteile gesteigert werden, sondern, dass neue Vorteile entstehen, welche die alte Zufahrt nicht geboten hat. Das anwendbare kommunale Strassenreglement definiert in § 25 Ziffer 2 Neuanlagen als die erstmalige Erstellung von Verkehrsanlagen oder den erstmaligen Einbau von Randabschlüssen, Strassenentwässerung, Beleuchtung, Belag usw. an einer Verkehrsanlage.