4.2 Als Neuanlage ist stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu behandeln (VGE vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985, Ziffer 15.1 E. 3a). Nebst der erstmaligen Erstellung einer Verkehrsanlage zur Neuerschliessung kann darunter auch der Ausbau von vorbestandenen Fahr- und Fusswegen subsumiert werden. Selbst einmal geleistete Beiträge können konsumiert werden, wenn eine Neuanlage gemäss Strassennetzplan erstellt wird, dem aktuellen Stand der Technik entspricht und z.B. ein "Provisorium" ersetzt. Die Neuanlage bewirkt nicht nur, dass bereits vorhandene Vorteile gesteigert werden, sondern, dass neue Vorteile entstehen, welche die alte Zufahrt nicht geboten hat.