4. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass ihrer Parzelle keinerlei Vorteile durch das Strassenbauprojekt entstünden, da diese bereits heute erschlossen und baureif sei. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass die grundsätzliche Frage der Baureife nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.