Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 18. November 2010 (650 09 84) Der Ersatz eines Provisoriums ist als Neuanlage zu qualifizieren. Bei der Qualifikation des Strassenbauprojekts ist der gesamte Strassenzug, welcher notwendig ist, um den Anschluss an das bestehende Strassennetz zu ermöglichen, zu betrachten (E. 4). Der Einfluss von Nachteilen, die sich aus dem Erschliessungswerk selbst ergeben, auf den entstehenden Sondervorteil sind bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen (E. 5). 10-09 Qualifikation des Strassenbauprojekts als Neuanlage /