{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-09-84_2010-11-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=85db3b1e-87f8-4f07-922b-06e8d716731a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "b4a8ae97b83fca809deb6b854fb2beea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 09 84", "650 2009 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 84 (650 2009 84)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 84 (650 2009 84)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 84 (650 2009 84)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifikation des Strassenbauprojekts als Neuanlage / Berücksichtigung von aus dem Erschliessungswerk entstehenden Nachteilen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:23", "Checksum": "bb1a6a544860073e38429e23b27e5e03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 84 (650 2009 84)\nRegeste:\nQualifikation des Strassenbauprojekts als Neuanlage / Berücksichtigung von aus dem Erschliessungswerk entstehenden Nachteilen\n\n5.1\nWie bereits unter Ziffer 4.1 ausgeführt, tritt eine Beitragspflicht nur dann ein, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen Sondervorteil erfährt. Der erwachsene Vorteil muss wirtschaftlicher Art sein, d.h. er muss in Form von Geld realisiert und dem Beitragspflichtigen in konkreter und individueller Weise zugeordnet werden können (Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 33, Daniela Wyss, Kausalabgaben, Basel 2009, S. 42 f). Das im Kausalabgaberecht geltende Äquivalenzprinzip diktiert ausserdem, dass bei der Bemessung von Vorteilsbeiträgen auf den individuell entstehenden Sondervorteil abzustellen ist (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003, S. 510; Wyss, a.a.O., S. 58 f.; vgl. auch BGE 131 I 1 E. 4.5). Dies bedeutet naturgemäss auch, dass allfällige Nachteile, welche den Sondervorteil verringern, zu berücksichtigen sind. Eine Wertsteigerung kann lediglich in der Höhe entstehen, in welcher der Sondervorteil allfällige Nachteile übersteigt (Blumer, a.a.O., S. 33 f.; Knecht, a.a.O., S. 46; vgl. auch: Jürg van Wijnkoop, Beiträge, Abwasser- und Kehrrichtgebühren im Kanton Bern, Bern 1973, S. 44). Der Einfluss allfällig entstehender Nachteile auf den \"Saldo-Vorteil\" ist im Rahmen der Beitragsbemessung folglich zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen dabei die Nachteile, welche sich aus dem Erschliessungswerk selbst ergeben (van Wijnkoop, a.a.O., S. 44). Überwiegen die Nachteile, oder heben entstehende Nachteile und Vorteile sich gegenseitig auf, kann kein Vorteilsbeitrag geschuldet sein (BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, E. 2.2; Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 97/1996, S. 532 f.).\n5.2\nReglementarisch ist die Berücksichtigung von Nachteilen in § 29 Abs. 3 und 6 SR festgehalten. § 29 Abs. 3 SR bestimmt, dass für Grundstücke mit besonderen Vor- oder Nachteilen die Fläche nach Massgabe des entsprechenden Vorteils einbezogen oder bei einem Nachteil reduziert werden kann. In allgemeiner Weise hält § 29 Abs. 6 SR ausserdem fest, dass die Beitragsfläche in begründeten Fällen speziell festgelegt werden kann. Zu prüfen ist somit, ob die Parzelle Nr. 655 beitragsrechtlich relevante Nachteile erfährt, welche eine Befreiung von bzw. Reduktion der Beitragspflicht bedingen.\n5.3\nDas Gericht konnte anlässlich des Augenscheins feststellen, dass die Parzelle der Beschwerdeführerin mit dem Neubau der Strasse nunmehr in der Kurve des Y.____s/ X.____wegs zu liegen kommt. Zwar grenzt die Strassenparzelle nur an der westlichen Seite unmittelbar an das Grundstück. An der nördlichen und östlichen Seite trennen jedoch lediglich schmale Anmerkungsparzellen das Grundstück der Beschwerdeführerin von der Strasse. Das Grundstück ist somit faktisch an drei Seiten vom Y.____/X.____weg umschlossen. Zwar handelt es sich beim Y.____/X.____weg augenscheinlich um eine Erschliessungsstrasse mit relativ wenig Durchgangsverkehr. Ob die Beschwerdeführerin durch die neue Strassenführung Nachteile in Bezug auf vermehrte Lärmimmissionen erfährt, ist folglich fraglich. Dennoch ist die behauptete Wertverminderung gegeben. Dies einerseits aufgrund der neuen, unattraktiveren Situation der Parzelle. Befand sich diese vorher an einer Sackgasse am Rand des Baugebiets, liegt sie nun in der Kurve einer durchgehenden Strasse. Dadurch erfährt die Parzelle Nr. 655 bereits in ästhetischer Hinsicht einen Nachteil, welcher sich wohl wertvermindernd auswirkt. Ausserdem verfügt die Parzelle über keinerlei Sichtschutz zur Strasse hin. Die Erstellung eines solchen ist nach Angaben der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin nicht erwünscht. Auch aufgrund der momentanen Ausnutzung der Parzelle ist die Errichtung von Sichtschutzwänden nicht praktikabel. Anzumerken ist, dass die Problematik des Sichtschutzes mit einem Verlust der Privatsphäre der Bewohner der Parzelle einhergeht. So wäre es selbst bei einer neuen Überbauung schwierig, einen von der Strasse nicht einsehbaren Sitzplatz oder Ähnliches zu erstellen, zumal das Strassenniveau höher liegt als der zur Liegenschaft gehörende Garten und Sitzplatz.\n5.4\nNach dem soeben Ausgeführten ist festzustellen, dass der Parzelle der Beschwerdeführerin durch den Bau des Erschliessungswerks Nachteile in Bezug auf die Lage respektive die Situation des Grundstücks sowie in Bezug auf den Sichtschutz und die Privatsphäre entstanden sind. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Nachteile wertvermindernd auf das Grundstück auswirken, verliert die Parzelle doch sowohl im jetzigen Überbauungszustand wie im Hinblick auf andere Nutzungsmöglichkeiten für potentielle Käufer an Attraktivität. Die Nachteile sind deshalb der aufgrund der Neuanlage der Strasse entstehenden Vorteile gegenüberzustellen. Das Gericht stellt fest, dass die genannten Nachteile den entstehenden Sondervorteil nicht aufzuheben vermögen, ihn jedoch vermindern. In Berücksichtigung aller Umstände erachtet es das Gericht als angemessen, den erhobenen Strassenbeitrag um einen Drittel (1/3) zu reduzieren.\n"}