{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-09-84_2010-11-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=85db3b1e-87f8-4f07-922b-06e8d716731a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "b4a8ae97b83fca809deb6b854fb2beea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 09 84", "650 2009 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 84 (650 2009 84)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 84 (650 2009 84)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 84 (650 2009 84)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifikation des Strassenbauprojekts als Neuanlage / Berücksichtigung von aus dem Erschliessungswerk entstehenden Nachteilen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:23", "Checksum": "bb1a6a544860073e38429e23b27e5e03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 84 (650 2009 84)\nRegeste:\nQualifikation des Strassenbauprojekts als Neuanlage / Berücksichtigung von aus dem Erschliessungswerk entstehenden Nachteilen\n\n4.4\nBei der Prüfung der Übereinstimmung der Beitragserhebung mit dem übergeordneten Recht ist zu untersuchen, ob die Anstösser und Hinterlieger durch das Strassenbauprojekt neue Erschliessungsvorteile erfahren. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, ob der entsprechende Abschnitt des Y.____s im Zustand vor dem Ausbau die gemäss Strassennetzplan zu stellenden Anforderungen an die Erschliessung erfüllt hat. Die Frage ist nach den heutigen Verhältnissen zu beurteilen und nicht danach, ob allenfalls die seinerzeitige Erschliessung gewährleistet war (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. August 1986, in: ZGGVP 1985-1986 S. 32 ff., E. 4; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 1982, in: AGVE 1982 S. 154 ff., E. 2a). Eine vollständig ausgebaute und den Erschliessungsanforderungen genügende Strasse liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Enteignungsgerichts vor, wenn die Strasse einen Kieskoffer, einen Belag, Randabschlüsse, eine Strassenentwässerung und - sofern im Bau- und Strassenlinienplan vorgesehen - ein Trottoir aufweist (vgl. nur: Urteil des Enteignungsgerichts vom 14. Januar 2008 [650 07 119] E. 4.2 m.w.H.). Der betroffene Strassenabschnitt erfüllte die genannten Anforderungen vor dem Ausbau kaum. Vielmehr handelte es sich um ein Provisorium, welches der Erschliessung der angrenzenden Grundstücke lediglich behelfsmässig diente. Die im Zuge des Strassenbaus eingebauten Randsteine und die erstellte funktionierende Entwässerung dienen dem schnellen Abfluss des Oberflächenwassers und verhindern, dass dieses auf die angrenzenden Grundstücke abfliesst. Gleichzeitig wird verhindert, dass sich nach Niederschlägen auf der Fahrbahn Wasserlachen bilden, welche insbesondere im Winter die Sicherheit der Strassenbenützer und -benützerinnen gefährden und die Benutzbarkeit der Strasse einschränken. Mit dem Anbringen von Randabschlüssen wird sodann der Strassenraum klarer abgegrenzt, was ebenfalls der Sicherheit dient (vgl. Entscheid der Schätzungskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2001, in: AGVE 2001 S. 454 ff., E. 5.3.2.3). Damit liegt im jetzigen Zeitpunkt erstmals eine den technischen und rechtlichen Anforderungen genügende Erschliessung vor, welche insbesondere in Bezug auf die Sicherheit und Bequemlichkeit der Erschliessung neue Vorteile mit sich bringt. Anzumerken ist ausserdem, dass die Strasse Y.____/X.____weg als natürliche Einheit zu betrachten ist. Durch die neu erstellte Anbindung zur Strasse Z.____ erhält die Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Anschluss an das kommunale Strassennetz. Die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht auf jenes Teilstück beschränken, welches sich unmittelbar vor ihrem eigenen Grundstück befindet, sondern erstreckt sich vielmehr auf den gesamten Strassenzug, welcher notwendig ist, um den Anschluss an das bestehende Strassennetz zu ermöglichen (vgl. Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Bern 1975, S. 55).\n4.5\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin durch das Strassenbauprojekt im Abschnitt \"Y.____/X.____weg\" neue Erschliessungsvorteile im Sinne von § 90 Abs. 1 EntG erfährt, welche die Erhebung eines Strassenbeitrags grundsätzlich rechtfertigen. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.\n5.\nDie Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, dass ihre Parzelle durch die neue Strassenführung an drei Seiten eingekesselt worden sei, wodurch das Grundstück eine Wertverminderung erfahren habe. Bis anhin habe sich die Parzelle an einer ruhigen, ländlichen Lage befunden. Die Beschwerdegegnerin entgegnet hierzu, dass die Parzelle lediglich an einer Seite an die Erschliessungsanlage angrenze. Alle anderen Seiten wiesen Grenzen zu privaten Anmerkungsparzellen auf. Die Frage der Linienführung der Strasse sei im Übrigen im Verfahren zum Bau- und Strassenlinienplan festgelegt worden und deshalb nicht Bestandteil des vorliegenden Beitragsverfahrens.\n"}