{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-09-84_2010-11-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=85db3b1e-87f8-4f07-922b-06e8d716731a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "b4a8ae97b83fca809deb6b854fb2beea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 09 84", "650 2009 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 84 (650 2009 84)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 84 (650 2009 84)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 84 (650 2009 84)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifikation des Strassenbauprojekts als Neuanlage / Berücksichtigung von aus dem Erschliessungswerk entstehenden Nachteilen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:23", "Checksum": "bb1a6a544860073e38429e23b27e5e03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 84 (650 2009 84)\nRegeste:\nQualifikation des Strassenbauprojekts als Neuanlage / Berücksichtigung von aus dem Erschliessungswerk entstehenden Nachteilen\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 18. November 2010 (650 09 84)\nDer Ersatz eines Provisoriums ist als Neuanlage zu qualifizieren. Bei der Qualifikation des Strassenbauprojekts ist der gesamte Strassenzug, welcher notwendig ist, um den Anschluss an das bestehende Strassennetz zu ermöglichen, zu betrachten (E. 4).\nDer Einfluss von Nachteilen, die sich aus dem Erschliessungswerk selbst ergeben, auf den entstehenden Sondervorteil sind bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen (E. 5).\n10-09 Qualifikation des Strassenbauprojekts als Neuanlage / Berücksichtigung von aus dem Erschliessungswerk entstehenden Nachteilen\nAus dem Sachverhalt:\nAm 27. Mai 2009 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung Grellingen das Bauprojekt \"W.____/X.____\" inklusive Verpflichtungskredit. Die Planauflage fand vom 3. August 2009 bis zum 1. September 2009 statt. Mit Schreiben der Gemeinde vom 29. Juli 2009 wurde A.____ ihre provisorische Beitragspflicht angezeigt. In der provisorischen Kostenverteiltabelle betreffend Los A/B (Y.____/X.____weg) wird für die in ihrem Eigentum stehende Parzelle Nr. 655 des Grundbuchs Grellingen ein provisorischer Strassenbeitrag von Fr. 26'094.00 verfügt. Mit Eingabe vom 31. August 2009 erhob A.____ gegen die provisorische Beitragsverfügung Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht), mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, sie sei in Bezug auf die Parzelle Nr. 655 von der Beitragspflicht zu befreien.\nAus den Erwägungen:\n4.\nDie Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass ihrer Parzelle keinerlei Vorteile durch das Strassenbauprojekt entstünden, da diese bereits heute erschlossen und baureif sei. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass die grundsätzliche Frage der Baureife nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.\n4.1\nGemäss § 90 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Aus der Definition der Beitragslast ergibt sich, dass eine Beitragspflicht nur dann eintritt, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfährt. Diesen Vorteil und den daraus resultierenden Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu schätzen, wie es an sich wünschbar wäre, erweist sich aus verschiedenen Gründen als unmöglich. Nach der Praxis ist es daher zulässig, auf schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte und leicht zu handhabende Massstäbe abzustellen (BGE 109 Ia 325 E. 5, 106 Ia 241 E. 3b). Ein Sondervorteil liegt regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt (vgl. BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, E. 2.2).\n4.2\nAls Neuanlage ist stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu behandeln (VGE vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985, Ziffer 15.1 E. 3a). Nebst der erstmaligen Erstellung einer Verkehrsanlage zur Neuerschliessung kann darunter auch der Ausbau von vorbestandenen Fahr- und Fusswegen subsumiert werden. Selbst einmal geleistete Beiträge können konsumiert werden, wenn eine Neuanlage gemäss Strassennetzplan erstellt wird, dem aktuellen Stand der Technik entspricht und z.B. ein \"Provisorium\" ersetzt. Die Neuanlage bewirkt nicht nur, dass bereits vorhandene Vorteile gesteigert werden, sondern, dass neue Vorteile entstehen, welche die alte Zufahrt nicht geboten hat. Das anwendbare kommunale Strassenreglement definiert in § 25 Ziffer 2 Neuanlagen als die erstmalige Erstellung von Verkehrsanlagen oder den erstmaligen Einbau von Randabschlüssen, Strassenentwässerung, Beleuchtung, Belag usw. an einer Verkehrsanlage.\n4.3\nIm Rahmen des vorliegenden Bauprojekts wurde die bisherige Sackgasse Y.____ über den X.____weg verlängert und findet nun einen Anschluss an die Strasse Z.____. Ein grosser Teil des Y.____/X.____wegs wurde dazu erstmals erstellt. Es ist folglich anzunehmen, dass es sich dabei um eine Neuanlage im Sinne der soeben erwähnten Rechtsprechung handelt. Zu beachten ist jedoch, dass die Parzelle der Beschwerdeführerin bereits vorher an eine Verkehrsfläche grenzte und über diese erschlossen war. Anhand der im Zuge des Augenscheins vom 26. April 2010 erstellten Fotodokumentation konnte das Gericht feststellen, dass es sich bei der vorbestehenden Verkehrsfläche des Y.____s um einen geteerten Weg ohne Unterbau, Randabschlüsse und Entwässerung handelte, welches lediglich behelfsmässig der Erschliessung einiger weniger Parzellen dienen konnte. Anlässlich des heutigen Augenscheins konnte sich das Gericht ein Bild der nunmehr ausgebauten Strasse machen. Neben dem neu erstellten Abschnitt des X.____wegs ist der Y.____ vollständig ersetzt worden und erhielt auf der ganzen Länge einen frostsicheren Koffer, durchgehende Randabschlüsse und eine funktionierende Entwässerung. Die Strasse wurde erstmals nach Bau- und Strassenlinienplan und gemäss den technischen Regeln der Baukunde erstellt und von 2.60 Meter auf 4.20 Meter verbreitert. Die vorzunehmenden Arbeiten entsprechen der Beschreibung in § 25 Ziffer 2 SR. Die Beschwerdegegnerin hat das Bauprojekt im Abschnitt W.____ Nord somit zu Recht als Neuanlage im Sinne des kommunalen Reglements qualifiziert.\n"}