Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass die Zuweisung der Parzelle des Beschwerdeführers in die Kern- und Geschäftszone einer Realisierung des entstehenden Sondervorteils entgegensteht. Dennoch ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die verkehrstechnische Erschliessung der Parzelle - selbst wenn sie als unbefriedigend gelten muss - ausschliesslich über den W.____weg erfolgt. Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine Reduktion des provisorisch erhobenen Beitrags um zwei Drittel (2/3) als angemessen. Die Beschwerde ist somit im Sinne der oben gemachten Erwägungen in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Entscheid Nr. 650 09 81 vom 18. November 2010