7.6 Bei der Bemessung des der betroffenen Parzelle zukommenden Sondervorteils ist somit einerseits die besondere Erschliessungssituation der Parzelle Nr. 935 zu berücksichtigen. Durch diesen speziellen äusseren Umstand erfährt der Beschwerdeführer in erschliessungstechnischer Hinsicht einen Nachteil, welcher sich auf den Umfang des seinem Grundstück entstehenden Sondervorteils auswirkt. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass die Zuweisung der Parzelle des Beschwerdeführers in die Kern- und Geschäftszone einer Realisierung des entstehenden Sondervorteils entgegensteht.