Sie gelten deshalb als gemischte Wohn-, Geschäfts- und Schutzzonen (Kurt Gilgen, Kommunale Richt- und Nutzungsplanung, Zürich 2001, S. 115 f.). Den Nutzungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Überbauung seiner Parzelle sind damit enge Grenzen gesetzt. Auch eine Verbesserung in der Erschliessungssituation ist aufgrund der Zonenzugehörigkeit der Parzelle Nr. 935 nicht ohne Weiteres möglich.