In diesem Sinne ist die Parzelle faktisch als erschlossen zu bezeichnen. Fraglich ist jedoch, ob die Erschliessung dem Nutzungsanspruch des Beschwerdeführers zu genügen vermag. Die vorhandenen Parkplätze genügen dem Bedarf eines Mehrfamilienhauses nicht. Die Zufahrt zum Grundstück ist ausschliesslich über diese Parkplätze gegeben, welche unmittelbar an den W.____weg einerseits und an die Mauer des Gebäudes andererseits angrenzen. Ob das Grundstück in Bezug auf die konkrete bauliche Nutzung im Einzelfall als erschlossen gelten könnte, ist fraglich. Ebenso ist fraglich, ob die vorliegende Überbauung den heutigen rechtlichen Anforderungen an einen Neubau genügen könnte.