7.2 Das im Kausalabgaberecht geltende Äquivalenzprinzip diktiert ausserdem, dass bei der Bemessung von Vorteilsbeiträgen auf den individuell entstehenden Sondervorteil abzustellen ist (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003, S. 510; Wyss, a.a.O., S. 58 f.; vgl. auch BGE 131 I 1 E. 4.5). In § 29 Abs. 1 SR ist dementsprechend festgehalten, dass die erhobenen Beiträge nach Massgabe des entstehenden Sondervorteils zu bemessen sind.