Nach überwiegender Auffassung liegt zudem nur dann ein Vorteil vor, wenn dieser als Vermögenszuwachs in Erscheinung tritt (vgl. Blumer, a.a.O., S. 4, Vera Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 98). Der beitragspflichtige Grundeigentümer oder die beitragspflichtige Grundeigentümerin muss in der Lage sein, durch geeignete Massnahmen den Vorteil zu nutzen, der Vorteil muss mit anderen Worten realisierbar sein (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 111 B/II/b).