7. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass ihm aufgrund seiner besonderen Erschliessungssituation kein Vorteil aus der beitragsauslösenden Strasse zukomme. Die Erschliessung der Parzelle sei keineswegs ideal und für heutige Verhältnisse ungenügend. Eine verkehrstechnische Erschliessung der Parzelle sei kaum möglich. Die Liegenschaft stehe ausserdem unter Denkmalschutz, was einer besseren Nutzung und einer Verbesserung der Erschliessung im Wege stehe.