Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 18. November 2010 (650 09 81) Der beitragspflichtige Grundeigentümer oder die beitragspflichtige Grundeigentümerin muss in der Lage sein, den entstandenen Sondervorteil zu realisieren (E. 7.1). Der erhobene Beitrag ist zu reduzieren, wenn der Sondervorteil zwar entsteht, aber aufgrund von besonderen äusseren Umständen geringer ausfällt als bei anderen beitragspflichtigen Grundstücken (E. 7.2). Die Zuweisung einer Parzelle in eine Schutzzone kann verhindern, dass die Erschliessungssituation der Parzelle verbessert und der Vorteil vollumfänglich genutzt werden kann (E. 7.4 - 7.6).