{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-09-81_2010-11-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a0a3dced-93e2-4701-a368-1ce8294b8baf&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433802", "Checksum": "03ba01d6de169ffccbdb540db68804db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["650 09 81", "650 2009 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 81 (650 2009 81)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 81 (650 2009 81)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 81 (650 2009 81)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berücksichtigung einer besonderen Erschliessungssituation / Realisierbarkeit des Sondervorteils"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:07", "Checksum": "3db7035e1eb0cd10957de5389656a095", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 81 (650 2009 81)\nRegeste:\nBerücksichtigung einer besonderen Erschliessungssituation / Realisierbarkeit des Sondervorteils\n\n7.4\nAuf der Parzelle des Beschwerdeführers befindet sich seit Jahrzehnten ein Mehrfamilienhaus. Fussgänger erreichen die Liegenschaft hauptsächlich über das Trottoir der Y.___strasse. Daneben findet sich für Fussgänger ein zweiter Zugang über den W.____weg, welcher zu den hinteren Eingängen der Liegenschaft führt. Verkehrstechnisch ist die Parzelle lediglich über drei Parkplätze an der Seite der Liegenschaft erschlossen. Diese werden über den W.____weg erreicht. Das Grundstück ist überbaut, weshalb eine Baureife zumindest in tatsächlicher Hinsicht zu bejahen wäre. In diesem Sinne ist die Parzelle faktisch als erschlossen zu bezeichnen. Fraglich ist jedoch, ob die Erschliessung dem Nutzungsanspruch des Beschwerdeführers zu genügen vermag. Die vorhandenen Parkplätze genügen dem Bedarf eines Mehrfamilienhauses nicht. Die Zufahrt zum Grundstück ist ausschliesslich über diese Parkplätze gegeben, welche unmittelbar an den W.____weg einerseits und an die Mauer des Gebäudes andererseits angrenzen. Ob das Grundstück in Bezug auf die konkrete bauliche Nutzung im Einzelfall als erschlossen gelten könnte, ist fraglich. Ebenso ist fraglich, ob die vorliegende Überbauung den heutigen rechtlichen Anforderungen an einen Neubau genügen könnte. Die Erschliessungssituation muss insgesamt als suboptimal bewertet werden.\n7.5\nDie betroffene Parzelle kann ausserdem kaum einer besseren Nutzung zugeführt werden. Gemäss Zonenplan Siedlung vom 6. März 2002 (vom Regierungsrat genehmigt am 3. Dezember 2002) ist das Grundstück der Kern- und Geschäftszone KA zugewiesen. Diese umfasst gemäss § 22 Abs. 1 RBG architektonisch und städtebaulich wertvolle Stadt- und Ortskerne, die in ihrem Charakter erhalten oder saniert werden sollen. In diesen Zonen soll die historische Bausubstanz bzw. das historische Ortsbild erhalten werden. Sie gelten deshalb als gemischte Wohn-, Geschäfts- und Schutzzonen (Kurt Gilgen, Kommunale Richt- und Nutzungsplanung, Zürich 2001, S. 115 f.). Den Nutzungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Überbauung seiner Parzelle sind damit enge Grenzen gesetzt. Auch eine Verbesserung in der Erschliessungssituation ist aufgrund der Zonenzugehörigkeit der Parzelle Nr. 935 nicht ohne Weiteres möglich.\n7.6\nBei der Bemessung des der betroffenen Parzelle zukommenden Sondervorteils ist somit einerseits die besondere Erschliessungssituation der Parzelle Nr. 935 zu berücksichtigen. Durch diesen speziellen äusseren Umstand erfährt der Beschwerdeführer in erschliessungstechnischer Hinsicht einen Nachteil, welcher sich auf den Umfang des seinem Grundstück entstehenden Sondervorteils auswirkt. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass die Zuweisung der Parzelle des Beschwerdeführers in die Kern- und Geschäftszone einer Realisierung des entstehenden Sondervorteils entgegensteht. Dennoch ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die verkehrstechnische Erschliessung der Parzelle - selbst wenn sie als unbefriedigend gelten muss - ausschliesslich über den W.____weg erfolgt. Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine Reduktion des provisorisch erhobenen Beitrags um zwei Drittel (2/3) als angemessen. Die Beschwerde ist somit im Sinne der oben gemachten Erwägungen in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.\nEntscheid Nr. 650 09 81 vom 18. November 2010"}