{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-09-81_2010-11-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a0a3dced-93e2-4701-a368-1ce8294b8baf&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "03ba01d6de169ffccbdb540db68804db"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 09 81", "650 2009 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 81 (650 2009 81)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 81 (650 2009 81)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 81 (650 2009 81)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berücksichtigung einer besonderen Erschliessungssituation / Realisierbarkeit des Sondervorteils"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:24", "Checksum": "b91cb705fa7d826868f3bc65e159a9d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.11.2010 650 09 81 (650 2009 81)\nRegeste:\nBerücksichtigung einer besonderen Erschliessungssituation / Realisierbarkeit des Sondervorteils\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 18. November 2010 (650 09 81)\nDer beitragspflichtige Grundeigentümer oder die beitragspflichtige Grundeigentümerin muss in der Lage sein, den entstandenen Sondervorteil zu realisieren (E. 7.1).\nDer erhobene Beitrag ist zu reduzieren, wenn der Sondervorteil zwar entsteht, aber aufgrund von besonderen äusseren Umständen geringer ausfällt als bei anderen beitragspflichtigen Grundstücken (E. 7.2).\nDie Zuweisung einer Parzelle in eine Schutzzone kann verhindern, dass die Erschliessungssituation der Parzelle verbessert und der Vorteil vollumfänglich genutzt werden kann (E. 7.4 - 7.6).\n10-08 Berücksichtigung einer besonderen Erschliessungssituation / Realisierbarkeit des Sondervorteils\nAus dem Sachverhalt:\nAm 27. Mai 2009 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung Grellingen das Bauprojekt \"W.____/X.____\" inklusive Verpflichtungskredit. Die Planauflage fand vom 3. August 2009 bis zum 1. September 2009 statt. Mit Schreiben der Gemeinde vom 30. Juli 2009 wurde A.____ seine provisorische Beitragspflicht angezeigt. In der provisorischen Kostenverteiltabelle betreffend Los C (W.____ Süd) wird für die in seinem Eigentum stehende Parzelle Nr. 935 des Grundbuchs Grellingen ein provisorischer Strassenbeitrag von Fr. 19'248.00 verfügt. Mit Eingabe vom 26. August 2009 erhob A.____ gegen die provisorische Beitragsverfügung Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht), mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, er sei in Bezug auf die Parzelle Nr. 935 von der Beitragspflicht zu befreien.\nAus den Erwägungen:\n7.\nDer Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass ihm aufgrund seiner besonderen Erschliessungssituation kein Vorteil aus der beitragsauslösenden Strasse zukomme. Die Erschliessung der Parzelle sei keineswegs ideal und für heutige Verhältnisse ungenügend. Eine verkehrstechnische Erschliessung der Parzelle sei kaum möglich. Die Liegenschaft stehe ausserdem unter Denkmalschutz, was einer besseren Nutzung und einer Verbesserung der Erschliessung im Wege stehe.\n7.1\nWie bereits (…) ausgeführt, tritt eine Beitragspflicht nur dann ein, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen Sondervorteil erfährt. Der erwachsene Vorteil muss wirtschaftlicher Art sein, d.h. er muss in Form von Geld realisiert und dem Beitragspflichtigen in konkreter und individueller Weise zugeordnet werden können (Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 33; Daniela Wyss, Kausalabgaben, Basel 2009, S. 42 f.). Nach überwiegender Auffassung liegt zudem nur dann ein Vorteil vor, wenn dieser als Vermögenszuwachs in Erscheinung tritt (vgl. Blumer, a.a.O., S. 4, Vera Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 98). Der beitragspflichtige Grundeigentümer oder die beitragspflichtige Grundeigentümerin muss in der Lage sein, durch geeignete Massnahmen den Vorteil zu nutzen, der Vorteil muss mit anderen Worten realisierbar sein (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 111 B/II/b).\n7.2\nDas im Kausalabgaberecht geltende Äquivalenzprinzip diktiert ausserdem, dass bei der Bemessung von Vorteilsbeiträgen auf den individuell entstehenden Sondervorteil abzustellen ist (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003, S. 510; Wyss, a.a.O., S. 58 f.; vgl. auch BGE 131 I 1 E. 4.5). In § 29 Abs. 1 SR ist dementsprechend festgehalten, dass die erhobenen Beiträge nach Massgabe des entstehenden Sondervorteils zu bemessen sind. Die Abgabe muss in einem angemessenen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die abgabepflichtige Person hat und darf zum objektiven Wert der Leistung bzw. zum entstehenden Vorteil nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen (BGE 132 II 371 E. 2.1 und 2.2; vgl. auch: Blumer, a.a.O., S. 25). Dies bedeutet naturgemäss auch, dass allfällige Nachteile, welche den Sondervorteil verringern, zu berücksichtigen sind (vgl. Jürg van Wijnkoop, Beiträge, Abwasser- und Kehrrichtgebühren im Kanton Bern, Bern 1973, S. 44; Blumer, a.a.O., S. 33 f.). Überwiegen die Nachteile, oder heben entstehende Nachteile und Vorteile sich gegenseitig auf, kann kein Vorteilsbeitrag geschuldet sein (BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, E. 2.2; Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 97/1996, S. 532 f.). Im Vordergrund stehen dabei die Nachteile, welche sich aus dem Erschliessungswerk selbst ergeben (van Wijnkoop, a.a.O., S. 44). Massgeblich sind jedoch auch vorbestehende oder mittelbar mit dem Erschliessungswerk zusammenhängende Nachteile, welche verhindern, dass der Sondervorteil in vollem Umfange entsteht. Aus dem soeben Ausgeführten folgt, dass der Beitrag zu reduzieren ist, wenn der Vorteil zwar entsteht, aber aufgrund von besonderen äusseren Umständen geringer ausfällt als bei anderen Grundstücken (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. Januar 1996 [650 95 50] E. 4b).\n"}