Problematisch scheint ausserdem, dass gegen den Rückerstattungsentscheid der Gemeinde kein Rechtsmittel offensteht und somit keine Überprüfung des Entscheids der Steuerbehörden aus gebührenrechtlicher Sicht stattfindet. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Gebührenbefreiung der Kosten energiesparender Massnahmen mittels einer Rückerstattung von geleisteten Gebühren unzulässig ist. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Entscheid Nr. 650 09 56 vom 25. Januar 2010