7.5 Nach dem Gesagten hat die Befreiung energiesparender Investitionen von der Abgabepflicht von Beginn weg stattzufinden, da die Gemeinden gar nicht befugt sind, solche Abgaben zu erheben. Selbst wenn ihnen eine entsprechende Befugnis zukäme, sind die Steuerbehörden weder zuständig noch kompetent, über diese gebührenrechtliche Frage zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Steuerbehörden besteht kein Zusammenhang mit der Gebührenerhebung. Problematisch scheint ausserdem, dass gegen den Rückerstattungsentscheid der Gemeinde kein Rechtsmittel offensteht und somit keine Überprüfung des Entscheids der Steuerbehörden aus gebührenrechtlicher Sicht stattfindet.