In Bezug auf den Umfang und die Bemessung des gebührenrechtlichen Abzugs wurde die Praxis der Steuerbehörden bereits in früheren Entscheiden als untaugliches Hilfsmittel angesehen, da sich diese nicht von gebührenrechtlichen Überlegungen leiten lässt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 21. Januar 1999 [650 97 179] E. 6 m.w.H.). Es sind durchaus Fälle denkbar, in welchen sich die Qualifikation der Investition als schwierig erweist und weitere Abklärungen der Gemeinde (selbstredend unter Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümer) notwendig werden.