Die Praxis der Steuerbehörden verfolgt steuerrechtliche Zielsetzungen und beruht auf steuerrechtlichen Überlegungen, welche für die Gebührenerhebung unmassgeblich sind. Wie unter Ziffer 6 ausgeführt, kann § 29 Abs. 2bis StG als Hilfsmittel herangezogen werden, jedoch bloss bezüglich der Entscheidung, ob überhaupt eine abzugsfähige Investition getätigt wurde. In Bezug auf den Umfang und die Bemessung des gebührenrechtlichen Abzugs wurde die Praxis der Steuerbehörden bereits in früheren Entscheiden als untaugliches Hilfsmittel angesehen, da sich diese nicht von gebührenrechtlichen Überlegungen leiten lässt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 21. Januar 1999 [650 97 179] E. 6 m.w.H.).