Da es sich bei den umstrittenen Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren aber um Kausalabgaben handelt, wäre eine Erhebung ohne genügende causa willkürlich. Das Enteignungsgericht und das Verfassungsgericht des Kantons Basel-Landschaft haben bereits in früheren Entscheiden festgehalten, dass die Gemeinden im Hinblick auf die Erhebung von Abgaben auf die Kosten energiesparender Massnahmen in ihrer Autonomie eingeschränkt sind (vgl. Ziffer 5.4). Indem die Beschwerdegegnerin auf die Kosten energiesparender Massnahmen Abgaben erhebt, verletzt sie höherrangiges Recht selbst dann, wenn die zu Unrecht erhobenen Gebühren zu einem späteren Zeitpunkt zurückerstattet werden.