In späteren Entscheiden hielt das Enteignungsgericht fest, dass einzig insoweit auf die steuerrechtlichen Regeln abzustellen sei, als es um die Abgrenzung der konkreten zum Abzug zugelassenen Massnahmen gehe, nicht jedoch bezüglich der Frage, ob die Abzugsfähigkeit auch bei Neubauten gegeben sei und insbesondere nicht bezüglich des Umfangs der Beitragsbefreiung. Die Praxis der Steuerbehörden zur Anerkennung energiesparender Massnahmen sei aus abgaberechtlicher Sicht für die Qualifizierung unmassgeblich (Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. Februar 2006 [650 03 106] E. 9.1; Urteil des Enteignungsgerichts vom 21. Januar 1999 [650 97 179] E. 6). (…)