Über den Umfang der Privilegierung entscheide das Gericht jedoch frei (Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. März 1995 [650 92 17/18] E. 4c, in der Folge bestätigt vom Verfassungsgericht des Kantons Basel-Landschaft [heute: Kantonsgericht] mit VGE vom 23. Oktober 1996 [95/183 Nr. 110] E. 6). In späteren Entscheiden hielt das Enteignungsgericht fest, dass einzig insoweit auf die steuerrechtlichen Regeln abzustellen sei, als es um die Abgrenzung der konkreten zum Abzug zugelassenen Massnahmen gehe, nicht jedoch bezüglich der Frage, ob die Abzugsfähigkeit auch bei Neubauten gegeben sei und insbesondere nicht bezüglich des Umfangs der Beitragsbefreiung.