6. Als Entscheidungsgrundlage für die Frage, welche baulichen Aufwendungen als energiesparend zu betrachten seien, wurde vom Enteignungsgericht ein Rückgriff auf § 29 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich vom 7. Februar 1974 (StG, SGS 331), insbesondere auf dessen Abs. 2bis, vorgeschlagen. Präzisierend wurde festgehalten, dass § 29 Abs. 2bis StG sowie das darauf bezogene, von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft herausgegebene Merkblatt aus Gründen der Praktikabilität, der Verfahrensökonomie und im Interesse klarer Verhältnisse als allgemeine Entscheidgrundlage hinsichtlich der Abgrenzungskriterien dienen kann.