5.5 Folglich kann zusammenfassend festgehalten werden, dass den Gemeinden keine Befugnis zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen auf die Kosten energiesparender Massnahmen zukommt. Die Erhebung solcher Gebühren verstösst gegen das Äquivalenzprinzip und gegen das Willkürverbot, da der erhobenen Gebühr keine (Mehr-) Leistung des Gemeinwesens gegenübersteht. Die Befreiung von energiesparenden Investitionen von der Abgabepflicht entspricht im Übrigen der langjährigen Praxis des Enteignungsgerichts.