gemäss Nachschätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 23. April 2009 basiert auf der neuen, besonderen Ausstattung des Gebäudes und steht in keinerlei sachlichem Zusammenhang mit der genutzten Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Der Erhebung der Gebühr steht somit keine Gegenleistung des Gemeinwesens gegenüber. Aus diesem Grund und nach dem soeben Ausgeführten darf der Mehrwert, welcher der Liegenschaft des Beschwerdeführers entstanden ist, im vorliegenden Fall nicht mit Gebühren belastet werden. (…)