Der Einbau einer solchen Anlage steht indessen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Ver- und Entsorgungsanlagen durch den Beschwerdeführer. Durch die Installation einer Solaranlage erhöht sich weder die Inanspruchnahme der kommunalen Erschliessungswerke durch den Beschwerdeführer, noch sein Interesse an der vom Gemeinwesen angebotenen Erschliessung. Der entstandene Mehrwert in der Höhe von Fr. 74'000.00 gemäss Nachschätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 23. April 2009 basiert auf der neuen, besonderen Ausstattung des Gebäudes und steht in keinerlei sachlichem Zusammenhang mit der genutzten Wasserversorgung und Abwasserentsorgung.