5.3 Der ermittelte Mehrwert der Liegenschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem Einbau einer Solaranlage, mit Hilfe derer der Beschwerdeführer rund die Hälfte seiner Energie selbst produziert. Der Einbau einer Anlage zur Gewinnung und Nutzung von selbst produzierter, umweltfreundlicher Energie ist klar als energiesparende Massnahme, welche über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht, zu qualifizieren. Der Einbau einer solchen Anlage steht indessen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Ver- und Entsorgungsanlagen durch den Beschwerdeführer.