, E. 3.4; BGE 2C_101/2007 vom 22. August 2007, in: URP 2008, S. 16 ff., E. 4.3; BGE 2P.53/2007 E. 2.2, 2.4). Analog zu den Fällen, in denen der Gebäudeversicherungswert aufgrund übermässiger Kubatur oder dem Einbau spezieller, kostspieliger Anlagen ausserordentlich hoch ausfällt, können jedoch auch andere Massnahmen die (schematische) Korrelation zwischen Gebäudeversicherungswert und Infrastrukturnutzung so weit aufbrechen, dass eine Abkehr von der angewandten Bemessungsmethode geboten sein kann. Als solche kommen insbesondere energiesparende Massnahmen in Betracht (vgl. BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009, in: URP 2009, S. 896 ff., E. 3.5).