Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht) hat mit Urteil vom 26. März 1986 (BLVGE 1986 Nr. 14.3), in Konkretisierung der enteignungsrechtlichen Rechtsprechung, Kriterien entwickelt, nach welchen beurteilt werden kann, ob ein Gebäudeversicherungswert als „ausserordentlich hoch" anzusehen und deshalb der entsprechende Anschlussbeitrag zu reduzieren ist. Danach ist eine Brandlagerschatzung nicht schon dann als ausserordentlich hoch anzusehen, wenn sie eine bestimmte Höhe erreiche, sondern erst, wenn die auf ihrer Grundlage errechnete Abgabe zu der Leistung des Gemeinwesens in einem Missverhältnis stehe.