: URP 2008, S. 16 ff., E. 4.3). Ein Vorbehalt wird angebracht in den Fällen, in welchen der eingeschätzte Gebäudeversicherungswert aufgrund übermässiger Kubatur der Baute oder äusserst kostspieliger Anlagen hoch ausfällt, so dass die entsprechend errechnete Gebühr in einem klaren Missverhältnis zur Leistung des Gemeinwesens, nämlich des Zurverfügungstellens eines Wasseranschlusses bzw. Kanalisationsanschlusses, steht (vgl. nur: Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Februar 2008 [650 07 103] E. 4.2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 6. April 1995 [650 92 16] E. 5b/bb).