5.2 Einen solchen schematischen Massstab stellt der Gebäudeversicherungswert dar. Die Heranziehung des Gebäudeversicherungswerts zur Bestimmung von Anschlussgebühren ist verbreitet und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009, in: URP 2009, S. 896 ff., E. 3.3; BGE 2P.45/2005 vom 30. Juni 2005, in: ZBl 107/2006 S. 382 ff., E. 3.2; jeweils m.w.H.). Der Gebäudeversicherungswert bringt durch seine Verknüpfung mit den Baukosten in der Regel den Verkehrs- und Nutzungswert und zugleich das entsprechende Interesse der Grundeigentümer an der Erschliessung zum Ausdruck.